Studierendenausweis zurückgeben oder behalten?
Stand: 04. Juni 2026
Allgemeine Information ohne Gewähr - keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung und keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit. Verbindlich sind allein die Auskünfte der jeweils zuständigen Stelle.
Mit der Exmatrikulation verliert der Studierendenausweis - meist eine Chipkarte mit mehreren Funktionen - seine Gültigkeit als Studierendennachweis. Was genau erlischt, welche Fristen für die Pfandrückgabe gelten und was bei Verlust der Karte gilt, erläutert dieser Ratgeber.
Gültigkeitsverlust mit Wirksamwerden der Exmatrikulation
Sobald die Exmatrikulation wirksam wird, ist die Chipkarte kein gültiges Studierendenausweis-Dokument mehr. Das gilt unabhängig davon, ob auf der Karte noch ein gedrucktes Gültigkeitsdatum steht - dieses bezieht sich auf das Semester, für das die Rückmeldung geleistet wurde, nicht auf einen über die Immatrikulation hinausgehenden Zeitraum.
Funktionen im Überblick
| Funktion | Status nach Exmatrikulation |
|---|---|
| Studierendennachweis (Lichtbildausweis) | Erlischt mit Wirksamwerden der Exmatrikulation |
| Semesterticket (ÖPNV) | Erlischt mit Wirksamwerden; Nutzung danach unzulässig |
| Bibliotheksausweis (Hochschulbibliothek) | Erlischt; externe Nutzung separat möglich (je nach Bibliothek) |
| Mensafunktion / Guthaben | Guthaben bleibt zunächst erhalten; Auszahlung auf Antrag möglich |
| Zugangsfunktion (Gebäude, Rechner, Drucken) | Wird in der Regel deaktiviert; Karenzzeit je nach Hochschule |
| Pfandbetrag | Wird bei Rückgabe innerhalb der Frist erstattet |
Pfandrückgabe
Für die Ausgabe der Chipkarte erheben die meisten Hochschulen bei der Erstimmatrikulation einen Pfand - häufig zwischen 10 und 15 Euro. Dieser wird bei Rückgabe der Karte erstattet, sofern:
- die Karte unbeschädigt und funktionsfähig ist,
- die Rückgabe innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist erfolgt und
- ggf. ein entsprechender Antrag gestellt wird (bei Auszahlung per Überweisung).
Als übliche Rückgabefrist gilt in der Praxis häufig zwölf Monate nach Exmatrikulation; einzelne Hochschulen setzen kürzere oder längere Fristen. Verstreicht die Frist ohne Rückgabe, verfällt der Pfand. Informieren Sie sich daher frühzeitig über die Regelung Ihrer Hochschule - die entsprechenden Hinweise finden sich meist auf der Website des Studierendensekretariats oder des Hochschulrechenzentrums.
Manche Hochschulen ermöglichen zudem die Auszahlung eines auf der Karte verbliebenen Mensa-Guthabens. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Studierendenwerk, ob und auf welchem Weg das möglich ist.
Semesterticket
Das Semesterticket ist an die laufende Immatrikulation gebunden. Mit Wirksamwerden der Exmatrikulation erlischt die Fahrtberechtigung, auch wenn der aufgedruckte Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Das physische Vorhandensein der Karte schützt nicht vor einer Kontrolle - Fahrgäste ohne gültigen Studierendenstatus gelten als ohne gültigen Fahrausweis.
Eine anteilige Erstattung des im Semesterbeitrag enthaltenen Ticketanteils ist in der Regel nicht möglich, da der Beitrag pauschal für das gesamte Semester erhoben wird. Ausnahmen sehen einzelne Satzungen vor - prüfen Sie die Beitragsordnung Ihres Studierendenwerks.
Bibliothek und Mensa
Die meisten Hochschulbibliotheken deaktivieren den Studierenden-Account mit Exmatrikulation. Noch ausgeliehene Medien müssen vor oder unmittelbar nach Exmatrikulation zurückgegeben werden - andernfalls fallen Mahngebühren an und die Hochschule kann dies bei der Aushändigung der Exmatrikulationsbescheinigung berücksichtigen. Viele Bibliotheken bieten externen Personen jedoch einen kostenpflichtigen Nutzerausweis an.
Ein auf der Chipkarte gespeichertes Mensaguthaben gehört Ihnen. Wenden Sie sich nach der Exmatrikulation an das zuständige Studierendenwerk und beantragen Sie die Auszahlung des Restguthabens auf Ihr Bankkonto.
Was bei Verlust der Karte gilt
Geht die Karte vor der Exmatrikulation verloren, sollte sie umgehend gesperrt werden - in der Regel über das Studierendenportal oder telefonisch beim Hochschulrechenzentrum. Für einen Ersatzausweis fällt eine Verwaltungsgebühr an.
Geht die Karte nach der Exmatrikulation verloren oder wurde sie nicht zurückgegeben, regelt jede Hochschule die Pfanderstattung eigenständig. Manche erstatten den Pfand bei Verlust gegen Vorlage einer polizeilichen Verlustanzeige und ggf. gegen eine Bearbeitungsgebühr; andere gewähren keine Erstattung. Klären Sie dies direkt beim Studierendensekretariat.
Quellen
- Universität Duisburg-Essen - Studierendenausweis/Chipkarte
- JLU Gießen - Rückgabe Studienausweis nach Exmatrikulation
- Deutsches Studierendenwerk
Hinweis
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Hinweise nach bestem Wissen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Hochschule, dem BAföG-Amt, der Familienkasse, der Ausländerbehörde, dem Finanzamt oder einer Rechts-/Steuerberaterin.
Häufige Fragen
- Verliert mein Studierendenausweis automatisch seine Gültigkeit?
- Ja. Mit Wirksamwerden der Exmatrikulation verliert die Chipkarte ihre Gültigkeit als Studierendennachweis - unabhängig davon, ob Sie sie zurückgeben oder nicht. Alle an den Studierendenstatus geknüpften Funktionen (Semesterticket, Bibliotheksausleihe auf Studierendenkonditionen, vergünstigte Mensa) erlöschen zu diesem Zeitpunkt.
- Bekomme ich meinen Pfand zurück, wenn ich den Ausweis zurückgebe?
- Ja, in der Regel schon - sofern Sie die Karte unbeschädigt und innerhalb der von Ihrer Hochschule gesetzten Frist zurückgeben (häufig zwölf Monate nach Exmatrikulation). Der Pfand wird zumeist beim Hochschulkassenabteil oder am Serviceschalter des Studierendensekretariats erstattet. Manche Hochschulen überweisen ihn auf Antrag.
- Was passiert, wenn ich den Ausweis nicht zurückgebe?
- Der Pfandbetrag verfällt nach Ablauf der Rückgabefrist; die Karte wird dauerhaft deaktiviert. Es entstehen keine weiteren Kosten oder rechtliche Konsequenzen - allerdings verzichten Sie auf die Rückerstattung des Pfands, der je nach Hochschule zwischen 10 und 15 Euro beträgt.
- Darf ich das Semesterticket noch bis zum Semesterende nutzen?
- Das hängt vom Zeitpunkt der Exmatrikulation ab. Wird die Exmatrikulation zum Semesterende wirksam, ist das Ticket bis dahin noch gültig. Bei vorzeitiger Exmatrikulation erlischt die Berechtigung zum Ticketnutzung in der Regel mit dem Wirksamkeitsdatum - auch wenn der Ausweis physisch noch vorhanden ist. Nutzen Sie das Ticket nach Erlöschen der Berechtigung, riskieren Sie eine Schwarzfahrt-Kontrolle.
- Kann ich die Karte nach der Exmatrikulation noch als Bibliotheksausweis nutzen?
- Nicht mehr als Studierendenausweis. Viele Hochschulbibliotheken ermöglichen jedoch eine separate Anmeldung als externe Nutzer - in diesem Fall erhalten Sie einen eigenen Bibliotheksausweis. Ob und zu welchen Konditionen das möglich ist, regelt jede Bibliothek eigenständig.
- Was ist, wenn ich meinen Ausweis verloren habe?
- Bei Verlust vor der Exmatrikulation meldet sich an Ihre Hochschule und lässt die Karte sperren; ein Ersatzausweis kostet eine Verwaltungsgebühr. Nach der Exmatrikulation ist eine Ersatzausstellung in der Regel nicht mehr möglich. Den Pfand erhalten Sie bei nachgewiesenem Verlust nach den hochschulinternen Regelungen - häufig gegen eine Verlustgebühr oder gegen Vorlage einer polizeilichen Verlustanzeige, manchmal aber gar nicht.