Exmatrikulationsbescheinigung - was drauf steht, wer sie braucht
Stand: 04. Juni 2026
Allgemeine Information ohne Gewähr - keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung und keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit. Verbindlich sind allein die Auskünfte der jeweils zuständigen Stelle.
Mit der Exmatrikulation stellt die Hochschule eine Bescheinigung aus, die das Ende des Studierendenverhältnisses offiziell dokumentiert. Das Dokument ist kein bürokratisches Beiwerk - es wird von mehreren Behörden und Institutionen als Nachweis verlangt und sollte dauerhaft aufbewahrt werden. Dieser Ratgeber erläutert, was draufsteht, worin der Unterschied zur Studienbescheinigung liegt und wer das Dokument aus welchem Grund benötigt.
Was auf der Exmatrikulationsbescheinigung steht
Es gibt kein bundesweit einheitliches Format; die genaue Gestaltung liegt bei der jeweiligen Hochschule. In aller Regel enthält die Bescheinigung folgende Angaben:
- Vollständiger Name und Geburtsdatum der exmatrikulierten Person
- Matrikelnummer
- Name der Hochschule und ausstellende Stelle
- Studiengang und - bei mehreren Fächern - alle belegten Studiengänge
- Datum der Immatrikulation (Studienbeginn)
- Datum der Exmatrikulation (letzter Tag des Studierendenstatus)
- Stempel und Unterschrift der Studierendenverwaltung
Manche Hochschulen vermerken zusätzlich die Anzahl der Fachsemester, den angestrebten Abschluss oder den Grund der Exmatrikulation (auf eigenen Antrag / von Amts wegen). Fehlt eine dieser Angaben, kann eine Korrektur bei der Studierendenverwaltung beantragt werden.
Abgrenzung zur Studienbescheinigung
Beide Dokumente kommen aus demselben Amt, haben aber entgegengesetzte Aussagen:
| Merkmal | Studienbescheinigung | Exmatrikulationsbescheinigung |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | Während des laufenden Studiums | Nach erfolgter Exmatrikulation |
| Aussage | Immatrikulation ist aktiv | Immatrikulation ist beendet |
| Typischer Zweck | Vergünstigungen, Kindergeld, Steuer während des Studiums | Nachweis gegenüber Behörden und Arbeitgebern nach dem Studium |
Wer die Bescheinigung benötigt und wofür
| Stelle | Wofür | Hinweis |
|---|---|---|
| Gesetzliche Krankenkasse | Nachweis des Endes der studentischen Pflichtversicherung; Grundlage für Anschlussversicherung | Unverzüglich vorlegen - Beitragserhebung läuft sonst weiter |
| BAföG-Amt | Pflichtmeldung nach § 60 SGB I; Grundlage zur Einstellung oder Rückforderung von Förderleistungen | Verspätete Meldung kann zu Rückforderungen führen |
| Familienkasse (Kindergeld) | Nachweis des Studienendes; Prüfung, ob Kindergeld weiter gezahlt werden kann (Übergangszeitraum bis zu vier Monate) | Unverzüglich mitteilen; Überzahlungen sind zurückzuerstatten |
| Neue Hochschule | Nachweis der ordentlichen Beendigung des vorherigen Studierendenverhältnisses bei Immatrikulation | Wird regelmäßig mit den Bewerbungsunterlagen verlangt |
| Arbeitgeber | Nachweis des Abschlusses oder Abbruchs des Studiums bei Beschäftigungsbeginn | Nicht immer verpflichtend, aber häufig gefordert |
| Deutsche Rentenversicherung | Nachweis von Studienzeiten für die Berechnung von Wartezeiten | Relevant erst später, sollte aber dauerhaft aufbewahrt werden |
| Ausländerbehörde | Nachweis der Änderung des Aufenthaltszwecks bei Aufenthaltstitel zum Studium (§ 16b AufenthG) | Mitteilungspflicht besteht; unverzüglich vorlegen |
| Finanzamt | Bei steuerlicher Geltendmachung von Studienkosten oder Wechsel der Steuerpflicht | Nur in bestimmten Konstellationen erforderlich |
Wie und wo man die Bescheinigung erhält
Download aus dem Online-Portal
An Hochschulen mit digitalem Campus-Management-System (z. B. HISinOne, campo, TUMonline) steht die Exmatrikulationsbescheinigung nach Bearbeitung des Antrags als PDF im Studierendenportal zum Download bereit. Bei vollständig digitalen Verfahren ist das Dokument oft noch am selben Werktag abrufbar. Das PDF sollte unmittelbar gesichert werden, da der Zugang zum Hochschulkonto nach der Exmatrikulation häufig zeitlich begrenzt ist.
Zusendung per Post
Hochschulen, die kein digitales Antragsverfahren anbieten, senden die Bescheinigung per Post an die im Antrag angegebene Adresse. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einige Werktage bis zu zwei Wochen. Wer das Dokument dringend benötigt, sollte die Studierendenverwaltung direkt kontaktieren und ggf. eine bevorzugte Bearbeitung anfragen.
Abholung oder schriftliche Anforderung
An manchen Hochschulen ist persönliche Abholung oder eine schriftliche Anforderung per Post möglich. Für nachträgliche Duplikate - etwa weil das Original verloren gegangen ist oder eine ältere Exmatrikulation betrifft - wendet man sich an das Archiv oder die Studierendenverwaltung der Hochschule; manche erheben dafür eine geringe Gebühr.
Aufbewahrung
Für die Exmatrikulationsbescheinigung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist auf Seite der betroffenen Person - wohl aber einen praktischen Grund zur dauerhaften Aufbewahrung: Das Dokument dient als Nachweis von Studienzeiten gegenüber der Rentenversicherung, kann bei einem späteren Masterstudium verlangt werden und ist im Steuerrecht relevant, wenn Studienkosten nachträglich geltend gemacht werden. Empfehlenswert ist die Aufbewahrung in digitaler Form (Scan in sicherem Cloud-Speicher) sowie mindestens eine Papierkopie - ähnlich wie beim Abiturzeugnis oder Abschlusszeugnis.
Weiterführende Ratgeber
Die Exmatrikulationsbescheinigung ist eng mit weiteren Schritten nach der Exmatrikulation verbunden:
- Exmatrikulation beantragen - Schritt für Schritt
- Krankenversicherung nach der Exmatrikulation
- BAföG nach der Exmatrikulation
Quellen
- § 60 SGB I - Mitwirkungspflichten (gesetze-im-internet.de)
- § 16b AufenthG - Aufenthaltserlaubnis zum Studium (gesetze-im-internet.de)
- Bundesagentur für Arbeit - Informationen rund ums Kindergeld
- Deutsches Studierendenwerk
- Hochschulkompass - Hochschulverzeichnis
Hinweis
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Hinweise nach bestem Wissen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Hochschule, dem BAföG-Amt, der Familienkasse, der Ausländerbehörde, dem Finanzamt oder einer Rechts-/Steuerberaterin.
Häufige Fragen
- Wie schnell erhalte ich die Exmatrikulationsbescheinigung?
- Bei digitalen Self-Service-Portalen steht die Bescheinigung oft noch am selben Tag zum Download bereit. Bei Anträgen per Post oder persönlich dauert die Bearbeitung je nach Hochschule einige Werktage bis zu zwei Wochen. Falls Sie die Bescheinigung dringend benötigen, sollten Sie die Studierendenverwaltung direkt kontaktieren.
- Ist die Exmatrikulationsbescheinigung dasselbe wie die Studienbescheinigung?
- Nein. Die Studienbescheinigung bestätigt die laufende Immatrikulation und wird z. B. für Kindergeld oder Steuervergünstigungen während des Studiums benötigt. Die Exmatrikulationsbescheinigung bestätigt die Beendigung des Studierendenverhältnisses und ist erst nach erfolgter Exmatrikulation erhältlich.
- Wie viele Exemplare sollte ich aufbewahren?
- Mindestens eine beglaubigte Kopie oder ein PDF in digitaler Sicherungskopie. Da das Dokument bei mehreren Stellen vorzulegen ist und kein allgemeines staatliches Archiv existiert, ist eine dauerhafte Aufbewahrung empfehlenswert - vergleichbar mit dem Abiturzeugnis.
- Kann ich eine Zweitausfertigung beantragen?
- Ja. Die Hochschule kann in der Regel Duplikate oder beglaubigte Kopien der Exmatrikulationsbescheinigung ausstellen. Manche Hochschulen erheben dafür eine geringe Gebühr. Bei älteren Exmatrikulationen ist das Archiv der Studierendenverwaltung zuständig.
- Brauche ich das Original oder reicht eine Kopie?
- Die meisten Stellen - Krankenkasse, BAföG-Amt, Familienkasse - akzeptieren eine einfache Kopie oder einen digitalen Scan. Manche Arbeitgeber oder Behörden verlangen ein Original oder eine beglaubigte Kopie. Im Zweifelsfall vorab nachfragen.