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Exmatrikulation beantragen - Schritt für Schritt

Stand: 01. Juni 2026

Allgemeine Information ohne Gewähr - keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung und keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit. Verbindlich sind allein die Auskünfte der jeweils zuständigen Stelle.

Die Exmatrikulation ist die formelle Beendigung des Studierendenstatus an einer Hochschule. Sie ist Voraussetzung für den endgültigen Studienabschluss, einen Hochschulwechsel oder einen Studienabbruch und wird durch das jeweilige Hochschulgesetz des Landes geregelt. Jede der rund 88 staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland nutzt ein eigenes Antragsverfahren - von vollständig digitalen Self-Service-Portalen bis zum klassischen Papierantrag per Post. Auf exmatrikulation.org sind die Antragswege aller Hochschulen einzeln verlinkt.

Wann exmatrikulieren?

Exmatrikuliert wird in vier typischen Konstellationen:

Antrag stellen - die fünf typischen Schritte

  1. Antragsformular der Hochschule beschaffen. Entweder als PDF zum Ausdrucken oder direkt im Online-Portal der Studierendenverwaltung. Eine Übersicht je Hochschule findet sich im Hochschulverzeichnis.
  2. Stichtag festlegen. Üblich sind drei Optionen: zum Ende des laufenden Semesters, zum Ende des Folgesemesters oder mit sofortiger Wirkung zum Tag des Antragseingangs. Ein in der Vergangenheit liegendes Datum ist regulär nicht zulässig.
  3. Pflichtunterlagen beifügen. Mindestens die Kopie eines Lichtbildausweises sowie - bei sofortiger Exmatrikulation - der Studierendenausweis. Welche weiteren Nachweise verlangt werden, regelt jede Hochschule eigenständig (siehe Tabelle unten).
  4. Antrag einreichen. Je nach Hochschule per Online-Portal mit digitaler Signatur, per Post, persönlich oder per E-Mail mit unterschriebenem Scan. E-Mail wird nicht überall akzeptiert.
  5. Exmatrikulationsbescheinigung sichern. Die Bescheinigung wird nach Bearbeitung per Portal-Download, Post oder E-Mail bereitgestellt. Sie ist Nachweis gegenüber Krankenkasse, BAföG-Amt, Familienkasse, Ausländerbehörde, Finanzamt und künftigen Arbeitgebern und sollte dauerhaft aufbewahrt werden.

Welche Unterlagen?

Unterlage Typischerweise
Unterschriebenes Antragsformular der Hochschule Pflicht
Matrikelnummer Pflicht
Kopie Personalausweis oder Reisepass Pflicht
Studierendenausweis / Chipkarte zur Rückgabe Pflicht bei sofortiger Wirkung; sonst nach Wirksamwerden
Entlastungsnachweis der Hochschulbibliothek Häufig, je nach Hochschule
Nachweis der Abmeldung beim Hochschulsport Vereinzelt
Nachweis über bestandene Abschlussprüfung Bei Exmatrikulation wegen Abschluss
Begründung mit Belegen (z. B. ärztliches Attest) Bei Härtefallantrag

Fristen

Die Hochschule legt einen Stichtag fest, zu dem die Exmatrikulation wirksam wird. Maßgeblich ist der Eingang des vollständigen Antrags.

Konstellation Stichtag
Zum Ende des laufenden Semesters 30. September (Sommersemester) bzw. 31. März (Wintersemester)
Unterjährig mit sofortiger Wirkung Tag des Antragseingangs bei der Hochschule
Zu einem späteren Wunschtermin Im Antrag angegebenes Datum, frühestens Antragseingang
Rückwirkend zum Vorsemester Regelmäßig unzulässig; nur in Härtefällen mit Nachweis

Wer einen Rückerstattungsanspruch auf Teile des Semesterbeitrags geltend machen möchte, sollte den Antrag möglichst vor Vorlesungsbeginn einreichen. Genaueres regeln die Beitragsordnungen von Hochschule und Studierendenwerk.

Online oder Papier?

Der Antragsweg unterscheidet sich erheblich nach Hochschultyp und Digitalisierungsstand:

Die konkrete Variante ist je Hochschule im Hochschulverzeichnis hinterlegt.

Sonderfälle

BAföG-Bezug parallel

Der Bezug von BAföG ist an die laufende Immatrikulation gebunden. Mit Eintritt der Exmatrikulation entfällt der Förderanspruch zum nächsten Monat. Das BAföG-Amt ist unverzüglich und schriftlich zu informieren - die Mitteilung ist Mitwirkungspflicht im Sinne von § 60 SGB I. Wer die Meldung unterlässt, riskiert Rückforderungen und eine Geldbuße nach § 58 Abs. 2 BAföG von bis zu 2.500 Euro. Mehr dazu im Ratgeber BAföG nach der Exmatrikulation.

Ausländische Studierende mit Aufenthaltstitel zum Studium

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG ist zweckgebunden an das Studium. Mit Exmatrikulation entfällt die Rechtsgrundlage, eine Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde ist Pflicht. Seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2023 ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks (etwa zur Arbeitsaufnahme oder zur Suche nach qualifizierter Beschäftigung) in vielen Fällen ohne Ausreise möglich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beratung der örtlichen Ausländerbehörde ist vor Antragstellung dringend zu empfehlen.

Härtefall: rückwirkende Exmatrikulation

Eine Exmatrikulation auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag wird nur ausnahmsweise gewährt. Üblich anerkannte Gründe sind länger andauernde, nachweisbare Erkrankungen oder vergleichbare schwerwiegende Umstände, die bereits zum Wunschtermin vorlagen und die ordnungsgemäße Antragstellung unmöglich gemacht haben. Erforderlich sind formloser Antrag mit Begründung und geeignete Nachweise (etwa fachärztliches Attest). Die Entscheidung liegt im Ermessen der Hochschule.

Zwangsexmatrikulation

Wird die Exmatrikulation von Amts wegen ausgesprochen - etwa nach endgültig nicht bestandener Prüfung, unterbliebener Rückmeldung oder ausbleibender Beitragszahlung - ergeht ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen den Bescheid kann innerhalb der dort genannten Frist Widerspruch eingelegt werden. Details im Ratgeber Zwangsexmatrikulation.

Was passiert danach?

Mit Wirksamwerden der Exmatrikulation enden eine Reihe an das Studium geknüpfter Rechte und Pflichten. Folgende Stellen sind unaufgefordert oder auf Nachfrage zu informieren:

Wer parallel das Studienfach wechselt statt vollständig abbricht, sollte vor Antragstellung den Ratgeber Fach wechseln statt exmatrikulieren prüfen.

Antragsformulare aller Hochschulen

Für jede der 88 staatlich anerkannten Hochschulen in unserem Verzeichnis ist der konkrete Antragsweg verlinkt - inklusive Formular-PDF oder Portal-URL, zuständiger Stelle und Hinweisen zur Einreichungsform. Eine Auswahl häufig nachgefragter Hochschulen:

Alle 88 Anträge ansehen

Quellen

Hinweis

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Hinweise nach bestem Wissen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Hochschule, dem BAföG-Amt, der Familienkasse, der Ausländerbehörde, dem Finanzamt oder einer Rechts-/Steuerberaterin.

Häufige Fragen

Kann ich mich rückwirkend exmatrikulieren?
Grundsätzlich nein. Die Exmatrikulation wird frühestens zu dem Tag wirksam, an dem der vollständige Antrag bei der Hochschule eingeht. Ausnahmen sind nur in eng definierten Härtefällen möglich (etwa länger andauernde, belegbare Erkrankung) und liegen im Ermessen der Hochschule.
Muss ich einen Grund angeben?
Bei einer Exmatrikulation auf eigenen Antrag ist die Angabe eines Grundes in der Regel freiwillig. Pflichtangaben sind Matrikelnummer, gewünschter Termin und Unterschrift. Bei Sonderfällen (Härtefall, rückwirkender Wunsch) kann eine Begründung mit Nachweisen erforderlich werden.
Bekomme ich den Semesterbeitrag zurück?
Eine anteilige Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Exmatrikulation vor Semesterbeginn erfolgt oder die jeweilige Hochschulsatzung dies ausdrücklich vorsieht. Bereits genutzte Leistungen (Semesterticket, Studierendenwerksbeitrag) werden meist einbehalten. Maßgeblich sind die Beitragsordnungen der Hochschule und des Studierendenwerks.
Was passiert, wenn ich den Studierendenausweis nicht zurückgebe?
Viele Hochschulen behalten den Pfandbetrag der Chipkarte ein, wenn die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist (häufig zwölf Monate nach Exmatrikulation) erfolgt. Der Ausweis verliert ohnehin mit Wirksamwerden der Exmatrikulation seine Gültigkeit.
Bin ich nach der Exmatrikulation automatisch krankenversichert?
Nein. Die studentische Krankenversicherung endet mit dem Tag der Exmatrikulation. Eine Anschlussversicherung muss eigenständig organisiert werden (freiwillig gesetzlich, Familienversicherung, Arbeitgeber). Wir behandeln das im separaten Ratgeber zur Krankenversicherung nach dem Studium.
Kann die Hochschule mich gegen meinen Willen exmatrikulieren?
Ja. Eine Zwangsexmatrikulation ist nach den Hochschulgesetzen der Länder möglich, etwa bei endgültig nicht bestandener Prüfung, fehlender Rückmeldung oder ausbleibender Beitragszahlung. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Details im separaten Ratgeber zur Zwangsexmatrikulation.