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BAföG nach Exmatrikulation und Studienabbruch

Stand: 04. Juni 2026

Allgemeine Information ohne Gewähr - keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung und keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit. Verbindlich sind allein die Auskünfte der jeweils zuständigen Stelle.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) knüpft den Förderanspruch ausdrücklich an die laufende Immatrikulation. Wer sich exmatrikuliert oder das Studium abbricht, verliert mit Wirksamwerden der Exmatrikulation den Anspruch auf Leistungen - und ist gesetzlich verpflichtet, das BAföG-Amt unverzüglich zu informieren. Wer das versäumt, riskiert Rückforderungen, eine Geldbuße und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen.

Meldepflicht: Was zu tun ist

Nach § 60 Abs. 1 SGB I sind Leistungsempfänger verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Exmatrikulation ist eine solche erhebliche Änderung. Das BAföG-Amt ist daher schriftlich und ohne schuldhaftes Zögern zu informieren.

Dem Schreiben beizulegen ist mindestens:

Wer die Meldung schuldhaft unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 BAföG und kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro belegt werden. Zusätzlich werden zu Unrecht erhaltene Leistungen vollständig zurückgefordert.

Wann endet der Förderanspruch?

Der Anspruch auf BAföG endet mit dem Monat, in dem die Exmatrikulation wirksam wird. Zahlungen, die für Monate nach dem Exmatrikulationsstichtag bereits angewiesen wurden, sind Überzahlungen und zurückzuzahlen. Das BAföG-Amt stellt in der Regel einen Rückforderungsbescheid aus; gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden, soweit die Berechnung fehlerhaft ist.

Fachwechsel vs. endgültiger Abbruch

Nicht jede Exmatrikulation bedeutet das Ende der BAföG-Förderung. Wer den Studiengang wechselt statt das Studium vollständig aufzugeben, kann unter Umständen weiter gefördert werden.

Situation Förderung danach Voraussetzungen
Fachwechsel bis Beginn 4. Semester Weiterhin möglich Kein wichtiger Grund erforderlich; neues Studium wird wie Erststudium behandelt
Fachwechsel bis Beginn 5. Semester Weiterhin möglich Wichtiger Grund nötig (z. B. mangelnde Eignung, grundlegender Interessenwandel); ab WS 2024/25 nach 29. BAföG-Reform
Fachwechsel ab 5./6. Semester In der Regel nicht mehr Nur bei unabweisbarem Grund (z. B. Krankheit, Behinderung); BAföG-Amt entscheidet im Einzelfall
Endgültiger Studienabbruch Endet Für abgebrochenes Studium keine weiteren Leistungen; Darlehensanteil ist zurückzuzahlen

Wer einen Fachwechsel erwägt, sollte das BAföG-Amt vorab um eine unverbindliche Einschätzung bitten und den Wechselgrund sorgfältig dokumentieren. Weitere Informationen finden sich im Ratgeber Studienfach wechseln.

Darlehensrückzahlung nach Studienabbruch

BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Der Zuschussanteil muss nicht zurückgezahlt werden. Der Darlehensanteil hingegen wird durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) eingefordert, sobald der Rückzahlungszeitraum beginnt.

Rückzahlungsbeginn

Die Rückzahlung beginnt grundsätzlich fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des jeweiligen Studiengangs - nicht fünf Jahre nach dem tatsächlichen Studienabbruch. Das BVA errechnet diesen Zeitpunkt und sendet einen Rückzahlungsbescheid. Die Mindestrate beträgt 130 € pro Monat; Zinsen werden nicht erhoben.

Maximalbetrag

Der zurückzuzahlende Darlehensbetrag ist auf 10.010 Euro begrenzt, unabhängig davon, wie viel insgesamt an Darlehen ausgezahlt wurde. Wer sehr lange gefördert wurde, zahlt dennoch nicht mehr als diesen Betrag.

Erlassmöglichkeiten

Das BAföG sieht verschiedene Erlassmöglichkeiten vor, die jedoch ausdrücklich nur für ordnungsgemäß abgeschlossene Studiengänge gelten. Bei Studienabbruch entfallen insbesondere:

Was dem BAföG-Amt schriftlich zu melden ist

Die Meldung an das BAföG-Amt sollte folgende Angaben enthalten:

Der Brief sollte per Einwurf-Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung versandt werden, um den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs zu sichern.

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Quellen

Hinweis

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Hinweise nach bestem Wissen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Hochschule, dem BAföG-Amt, der Familienkasse, der Ausländerbehörde, dem Finanzamt oder einer Rechts-/Steuerberaterin.

Häufige Fragen

Darf ich nach der Exmatrikulation noch BAföG-Zahlungen erhalten?
Nein. Der Förderanspruch ist an die laufende Immatrikulation geknüpft. Mit Wirksamwerden der Exmatrikulation entfällt der Anspruch; Zahlungen, die danach noch eingehen, sind zu Unrecht erhalten und müssen zurückgezahlt werden.
Was passiert, wenn ich die Exmatrikulation nicht melde?
Das Unterlassen der Meldung ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I und kann als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 BAföG mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Zusätzlich werden zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückgefordert.
Wann beginnt die Rückzahlung des BAföG-Darlehens?
Die Rückzahlung beginnt in der Regel fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des jeweiligen Studiengangs. Das Bundesverwaltungsamt sendet einen Rückzahlungsbescheid mit dem genauen Datum. Die Mindestrate beträgt 130 € monatlich; die Zinsen betragen 0 %.
Gibt es einen Maximalbetrag, den ich zurückzahlen muss?
Ja. Der maximale Rückzahlungsbetrag des Darlehensanteils ist gesetzlich auf 10.010 € begrenzt, unabhängig davon, wie viel insgesamt an Darlehen ausgezahlt wurde.
Kann ich beim Fachwechsel weiter BAföG beziehen?
Ja, unter Umständen. Ein erstmaliger Fachwechsel ist bis zum Beginn des vierten Semesters ohne Begründung möglich; mit wichtigem Grund (z. B. mangelnde Eignung, grundlegender Interessenwandel) auch bis Beginn des fünften Semesters (ab WS 2024/25). Der neue Studiengang wird wie ein Erststudium gefördert. Die genauen Voraussetzungen prüft das zuständige BAföG-Amt.
Was ist mit dem Zuschussanteil - muss der auch zurückgezahlt werden?
Nein. Der Zuschussanteil (in der Regel 50 % der Förderung) muss nicht zurückgezahlt werden. Zurückzuzahlen ist nur der Darlehensanteil, der ebenfalls 50 % der ausgezahlten Leistungen ausmacht, höchstens jedoch 10.010 €.