Krankenversicherung nach der Exmatrikulation
Stand: 22. Juli 2026
Allgemeine Information ohne Gewähr - keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung und keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit. Verbindlich sind allein die Auskünfte der jeweils zuständigen Stelle.
Mit dem Tag der Exmatrikulation endet die studentische Krankenversicherung (Krankenversicherung der Studierenden, kurz KVdS). Wer danach ohne Absicherung bleibt, riskiert Beitragsnachzahlungen und - im Krankheitsfall - erhebliche Kosten. Dieses Problem lässt sich durch rechtzeitiges Handeln vermeiden: Es gibt mehrere Anschlussoptionen, die je nach persönlicher Situation unterschiedlich gut passen.
Was endet mit der Exmatrikulation?
Studierende sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange sie an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Über das 30. Lebensjahr hinaus verlängert sich die Pflichtversicherung ausnahmsweise, wenn Krankheit, die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren oder ein gesetzlicher Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienst das Studium verzögert haben. Mit Wirksamwerden der Exmatrikulation entfällt die Rechtsgrundlage der Pflichtversicherung; die KVdS-Mitgliedschaft endet zum Exmatrikulationsstichtag.
Greift keine andere Pflichtversicherung und schließt sich keine Versicherung lückenlos an, wird die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V von Gesetzes wegen als freiwillige Versicherung bei der bisherigen Krankenkasse weitergeführt - zum deutlich höheren Beitragssatz für freiwillig Versicherte. Wer sich innerhalb von zwei Wochen nach entsprechendem Hinweis der Kasse dagegen ausspricht und lückenlosen anderweitigen Schutz nachweist, kann der obligatorischen Anschlussversicherung widersprechen.
Anschlussoptionen im Überblick
| Option | Für wen geeignet | Kosten (ca.) |
|---|---|---|
| Familienversicherung | Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Elternteil muss GKV-Mitglied sein; Eigeneinkommen max. 565 €/Monat (geringfügig: 603 €) | Beitragsfrei |
| Freiwillige gesetzliche KV | Alle, die keiner Pflichtversicherung unterliegen und nicht familienversichert sein können; insb. während Jobsuche oder Selbstständigkeit | Ab ca. 270-290 €/Monat inkl. Pflegeversicherung (2026) |
| Pflichtversicherung über Arbeitgeber | Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung; Arbeitgeber meldet an; KV beginnt ab erstem Arbeitstag | ca. 7-8 % des Bruttolohns (Arbeitnehmeranteil) |
| Versicherung über ALG I / Bürgergeld | Anmeldung als arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit; Pflichtversicherung ab Leistungsbezug | Beitrag wird aus Leistung abgeführt |
| Private Krankenversicherung (PKV) | Hauptsächlich für Beamtenanwärter, Selbstständige oder Gutverdiener; Wechsel aus GKV nur unter bestimmten Voraussetzungen; langfristige Entscheidung | Stark individuell; oft 250-600 €/Monat |
Familienversicherung
Die beitragsfreie Familienversicherung ist für viele Absolventinnen und Absolventen unter 25 Jahren die einfachste Lösung. Voraussetzungen:
- Ein Elternteil ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (pflichtversichert oder freiwillig versichert).
- Das eigene Gesamteinkommen übersteigt nicht 565 € monatlich (bei ausschließlich geringfügiger Beschäftigung: 603 €).
- Das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet. Die Familienversicherung endet automatisch am Tag des 25. Geburtstags - unabhängig davon, ob man noch auf Jobsuche ist.
Wer die Einkommensgrenze durch eine Nebenbeschäftigung überschreitet, kann nicht familienversichert bleiben. Der Übergang muss der Krankenkasse der Eltern gemeldet werden; in der Regel ist die Exmatrikulationsbescheinigung vorzulegen.
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Wer weder familienversichert sein kann noch direkt in eine Arbeitsstelle oder in den Leistungsbezug wechselt, kann sich freiwillig in der GKV versichern. Dies ist grundsätzlich bei jeder gesetzlichen Krankenkasse möglich, sofern man zuvor in der GKV versichert war.
Der Mindestbeitrag bemisst sich nach einer gesetzlich festgelegten Mindestbemessungsgrundlage; 2026 liegt er je nach Kasse und Zusatzbeitrag bei etwa 270-290 € monatlich inklusive Pflegeversicherung. Wer kein oder sehr geringes Einkommen hat, zahlt dennoch mindestens diesen Satz.
Der reguläre Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der vorherigen Versicherung zu erklären (§ 9 Abs. 2 SGB V). Wer stattdessen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V bei der bisherigen Kasse widersprechen will, hat dafür - wie oben beschrieben - nur zwei Wochen Zeit. Die jeweilige Kasse gibt verbindlich Auskunft, welche Frist im Einzelfall gilt.
Beschäftigung aufnehmen
Wer direkt nach dem Studium eine sozialversicherungspflichtige Stelle antritt, ist ab dem ersten Arbeitstag über den Arbeitgeber pflichtversichert. Der Arbeitgeber meldet den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der gewählten Krankenkasse an. Eine separate Anmeldung ist nicht erforderlich; die Exmatrikulationsbescheinigung kann der Kasse dennoch zur Dokumentation vorgelegt werden.
Auch Werkstudentenstellen, die nach der Exmatrikulation enden, führen zur Beendigung der Werkstudentenprivilegierung. Was sich nach dem Studium bei einem Verbleib im gleichen Job ändert, behandelt der Ratgeber Werkstudent nach der Exmatrikulation.
Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug
Wer sich unmittelbar nach der Exmatrikulation bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend anmeldet und Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, ist über die BA pflichtversichert in der GKV. Der Beitrag wird direkt aus dem ALG I abgeführt. Wer Bürgergeld (ALG II) bezieht, ist ebenfalls pflichtversichert.
Die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III gilt für endende Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, nicht für das Ende eines Studiums. Wer nach der Exmatrikulation Leistungen der Agentur für Arbeit beantragen will, meldet sich am besten trotzdem rechtzeitig arbeitsuchend. Eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung (§ 159 SGB III, eine Woche) kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, etwa nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Was konkret zu tun ist
- Exmatrikulationsbescheinigung besorgen. Sie ist der Nachweis gegenüber der Krankenkasse. Wie sie beantragt wird, erklärt der Ratgeber Exmatrikulationsbescheinigung.
- Anschlussoption wählen (Familienversicherung, freiwillig GKV, Arbeitgeber, ALG) und sofort handeln - idealerweise bevor die Exmatrikulation wirksam wird.
- Krankenkasse informieren und Bescheinigung einreichen. Bei Familienversicherung: die Kasse des Elternteils kontaktieren. Bei freiwilliger Weiterversicherung: bisherige Kasse oder neue Wunschkasse kontaktieren.
- Bestätigung aufbewahren. Die Kasse stellt eine Mitgliedschaftsbescheinigung aus, die als Nachweis bei Arbeitgebern, Behörden oder im Ausland dient.
Quellen
- § 5 SGB V - Versicherungspflicht
- § 188 SGB V - Obligatorische Anschlussversicherung
- § 9 SGB V - Freiwillige Versicherung
- GKV-Spitzenverband
Hinweis
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Hinweise nach bestem Wissen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Hochschule, dem BAföG-Amt, der Familienkasse, der Ausländerbehörde, dem Finanzamt oder einer Rechts-/Steuerberaterin.
Häufige Fragen
- Wann endet die studentische Krankenversicherung genau?
- Die Mitgliedschaft in der studentischen Pflichtversicherung (KVdS) endet mit dem Tag, zu dem die Exmatrikulation wirksam wird. Wird die Exmatrikulation zum 30. September ausgesprochen, gilt der Schutz noch bis zum 30. September; ab dem 1. Oktober besteht er nicht mehr.
- Was passiert, wenn ich keine Anschlussversicherung abschließe?
- Kraft Gesetzes greift nach § 188 Abs. 4 SGB V die obligatorische Anschlussversicherung: Die bisherige Krankenkasse führt die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung weiter - zum dann geltenden Beitragssatz für freiwillig Versicherte, nicht mehr zum günstigen Studierendentarif. Das ist deutlich teurer als aktives Handeln.
- Bis zu welchem Alter kann ich familienversichert bleiben?
- Die Familienversicherung in der GKV ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus gelten enge Einkommensgrenzen: Das monatliche Gesamteinkommen des Kindes darf 2026 in der Regel 565 € nicht überschreiten (bei geringfügiger Beschäftigung 603 €). Mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet die Familienversicherung automatisch, unabhängig vom Immatrikulationsstatus - Ausnahme: Wurde die Ausbildung durch eine gesetzliche Dienstpflicht verzögert, verlängert sich die Frist um deren Dauer; bei Freiwilligendiensten um höchstens zwölf Monate.
- Muss ich die Krankenkasse aktiv informieren?
- Ja. Auch wenn die Kasse von der Exmatrikulation erfährt, sollten Sie die Exmatrikulationsbescheinigung einreichen und mitteilen, wie Sie sich künftig versichern wollen. Ohne klare Rückmeldung wird die Mitgliedschaft per obligatorischer Anschlussversicherung als freiwillige Versicherung fortgeführt.
- Was kostet die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nach dem Studium?
- Der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte in der GKV liegt 2026 je nach Krankenkasse und Zusatzbeitrag bei rund 270-290 € monatlich (inklusive Pflegeversicherung). Das ist deutlich mehr als der Studierendenbeitrag von etwa 135-160 €.
- Bin ich über das ALG I automatisch krankenversichert?
- Ja. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, ist über die Bundesagentur für Arbeit pflichtversichert in der GKV. Der Beitrag wird aus dem ALG I berechnet und direkt abgeführt. Wer ALG II (Bürgergeld) erhält, ist ebenfalls pflichtversichert.