Kindergeld nach der Exmatrikulation
Stand: 04. Juni 2026
Allgemeine Information ohne Gewähr - keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung und keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit. Verbindlich sind allein die Auskünfte der jeweils zuständigen Stelle.
Kindergeld wird für Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt, solange ein gesetzlich definierter Tatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG erfüllt ist. Laufendes Studium ist ein solcher Tatbestand - und endet das Studium durch Exmatrikulation, entfällt damit in der Regel der Anspruch. Ob und wie lange Kindergeld weiterläuft, hängt davon ab, welcher Anschlusstatbestand eintritt. Eltern sind verpflichtet, die Familienkasse unverzüglich zu informieren.
Anspruchsvoraussetzungen im Überblick
Kindergeld für volljährige Kinder setzt voraus, dass das Kind einen der folgenden Tatbestände erfüllt:
- Es befindet sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium.
- Es befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
- Es sucht nachweislich einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz.
- Es leistet einen anerkannten Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst).
Mit der Exmatrikulation entfällt der Tatbestand „Studium". Ob ein anderer Tatbestand unmittelbar anschließt, bestimmt, ob und wie lange das Kindergeld weiterläuft.
Die vier Monate-Übergangszeit
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - also etwa zwischen Exmatrikulation und Beginn eines Masterstudiums oder einer Berufsausbildung - erkennt die Familienkasse eine Übergangszeit von bis zu vier vollen Kalendermonaten an (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG). In dieser Zeit wird Kindergeld ohne weiteren Nachweis fortgezahlt, sofern ein Anschluss konkret bevorsteht.
Maßgeblich sind Kalendermonate, nicht Tage. Wer beispielsweise zum 31. März exmatrikuliert wird und das neue Studium zum 1. Oktober aufnimmt, überschreitet die Vier-Monats-Grenze; Kindergeld läuft dann nur bis einschließlich Juli.
Ausbildungssuche als Anschlusstatbestand
Kinder, die nach der Exmatrikulation noch keinen Ausbildungs- oder Studienplatz haben, können Kindergeld weiter erhalten, solange sie nachweislich einen Ausbildungsplatz suchen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG). Voraussetzung ist, dass das Kind als ausbildungssuchend beim Arbeitsamt gemeldet ist oder die Suche auf andere Weise glaubhaft belegt - etwa durch Bewerbungsunterlagen, schriftliche Absagen oder Beratungsbestätigungen.
Dieser Tatbestand ist zeitlich nicht auf vier Monate begrenzt, endet aber spätestens mit dem 25. Geburtstag oder mit dem Wegfall der nachgewiesenen Suchaktivität.
Meldepflicht gegenüber der Familienkasse
Sobald das Studium beendet ist, sind die Eltern verpflichtet, die Familienkasse unverzüglich schriftlich zu informieren und die Exmatrikulationsbescheinigung vorzulegen. Wird ein Anschlusstatbestand geltend gemacht, sind die entsprechenden Belege beizufügen.
Kindergeld, das nach Wegfall des Anspruchs zu Unrecht weitergezahlt wurde, muss vollständig zurückerstattet werden. Darüber hinaus kann die Familienkasse bei schuldhafter Verletzung der Mitteilungspflicht eine Geldbuße festsetzen.
Zuständige Stelle und Antragstellung
Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, in bestimmten Fällen auch die Familienkasse eines anderen Dienstherren (Beamte, Soldaten). Änderungen können schriftlich, per Online-Portal oder persönlich bei der nächsten Familienkasse gemeldet werden.
| Situation nach Exmatrikulation | Kindergeld-Anspruch |
|---|---|
| Nahtloser Beginn eines neuen Studiums oder einer Ausbildung | Fortlaufend - lückenlos |
| Übergangszeit bis vier Monate, dann Anschluss | Weiterhin - bis zum Anschluss |
| Nachgewiesene Ausbildungssuche | Weiterhin - solange Suche aktiv nachgewiesen |
| Anerkannter Freiwilligendienst (FSJ, BFD, FÖJ) | Weiterhin - für Dauer des Dienstes |
| Kein Anschlusstatbestand, kein Studienplatz, keine aktive Suche | Endet mit Ablauf des Exmatrikulationsmonats |
Weitere Schritte nach der Exmatrikulation
Die Exmatrikulation löst eine Reihe weiterer Meldepflichten aus. Eine Übersicht der typischen nächsten Schritte - von der Krankenversicherung bis zum BAföG-Amt - enthält der Ratgeber Exmatrikulationsantrag Schritt für Schritt. Wer plant, unmittelbar nach dem Studium eine Ausbildung zu beginnen, findet Hinweise im Ratgeber Ausbildung nach dem Studium.
Quellen
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) - Kinder
- Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse, Informationen zum Kindergeld
- Einkommensteuergesetz (EStG) - Volltext auf gesetze-im-internet.de
Hinweis
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Hinweise nach bestem Wissen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Hochschule, dem BAföG-Amt, der Familienkasse, der Ausländerbehörde, dem Finanzamt oder einer Rechts-/Steuerberaterin.
Häufige Fragen
- Endet das Kindergeld automatisch mit der Exmatrikulation?
- Nicht zwingend. Der Anspruch endet, wenn kein Anschlusstatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG greift - etwa ein nahtloser Beginn eines neuen Studiums oder einer Ausbildung, eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten oder eine nachgewiesene Ausbildungssuche. Die Familienkasse muss jedoch unverzüglich informiert werden.
- Wie lange läuft das Kindergeld noch, wenn das Kind nach der Exmatrikulation keinen festen Plan hat?
- Bis zu vier volle Kalendermonate kann die Übergangszeit anerkannt werden, wenn das Kind sich ernsthaft um eine Anschlussbeschäftigung oder einen Studienplatz bemüht. Bei der Ausbildungsplatzsuche muss das Bemühen nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Bewerbungsunterlagen oder offizielle Absagen.
- Welche Unterlagen muss ich der Familienkasse vorlegen?
- In der Regel genügt die Exmatrikulationsbescheinigung der Hochschule. Bei Übergangszeit oder Ausbildungssuche sind zusätzlich Belege zum Anschlusstatbestand erforderlich (Zulassung, Ausbildungsvertrag, Bewerbungsnachweise). Die Familienkasse teilt auf Anfrage mit, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden.
- Bis zu welchem Alter besteht überhaupt noch ein Anspruch?
- Kindergeld wird für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, sofern ein gesetzlicher Tatbestand (Studium, Ausbildung, Übergangszeit, Ausbildungssuche) vorliegt. Nach dem 25. Geburtstag endet der Anspruch endgültig, mit wenigen Ausnahmen etwa bei Behinderung.
- Was passiert, wenn ich die Exmatrikulation nicht rechtzeitig melde?
- Kindergeld, das nach Wegfall des Anspruchs weitergezahlt wurde, muss zurückerstattet werden. Wer die Meldung schuldhaft verzögert, kann zusätzlich mit einer Geldbuße belegt werden. Die Mitteilung ist also unverzüglich vorzunehmen.
- Zählt ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) als Anschlusstatbestand?
- Ja. Ein anerkannter Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst) gilt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG als kindergeldrelevanter Tatbestand - unabhängig von der Übergangszeit-Regelung.