Zum Inhalt springen
exmatrikulation.org Logo exmatrikulation.org

Teilzeitstudium - wann es geht und für wen

Stand: 04. Juni 2026

Allgemeine Information ohne Gewähr - keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung und keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit. Verbindlich sind allein die Auskünfte der jeweils zuständigen Stelle.

Ein Teilzeitstudium ermöglicht es, einen regulären Studiengang mit reduzierter Semesterleistung zu absolvieren und dafür eine entsprechend verlängerte Regelstudienzeit in Anspruch zu nehmen. Es richtet sich an Studierende, die das Studium nicht in Vollzeit durchführen können - etwa wegen Berufstätigkeit, Kinderbetreuung, der Pflege von Angehörigen oder einer chronischen Erkrankung. Das Teilzeitstudium ist kein eigener Studiengang, sondern eine Organisationsform innerhalb eines bestehenden Studiengangs.

In Deutschland ist das Teilzeitstudium in 15 von 16 Bundesländern gesetzlich verankert - die konkreten Regelungen obliegen den Landeshochschulgesetzen und den einzelnen Hochschulen. Das Angebot und die Umsetzung variieren daher erheblich.

Für wen ist ein Teilzeitstudium geeignet?

Typischerweise anerkannte Gründe für ein Teilzeitstudium sind:

Andere persönliche Gründe können im Einzelfall anerkannt werden. Die Entscheidung liegt beim Immatrikulationsamt der jeweiligen Hochschule.

Antrag und Verfahren

Der Antrag auf Zulassung zum Teilzeitstudium wird in der Regel zu Beginn eines jeden Semesters beim Studierendensekretariat oder Immatrikulationsamt gestellt. Die Fristen sind hochschulspezifisch - informieren Sie sich rechtzeitig, typischerweise einige Wochen vor Semesterbeginn.

  1. Formular beschaffen: Die meisten Hochschulen stellen ein spezifisches Antragsformular für das Teilzeitstudium bereit - meist über das Online-Portal oder die Website des Immatrikulationsamts.
  2. Nachweis des Grundes beifügen: Je nach angegebenem Grund sind entsprechende Dokumente einzureichen (Arbeitsvertrag, Geburtsurkunde, ärztliches Attest, Pflegegutachten). Die Anforderungen variieren je nach Hochschule.
  3. Antrag fristgerecht einreichen: Elektronisch über das Studierendenportal oder per Post, je nach Hochschule. Verspätete Anträge können in der Regel erst im Folgesemester berücksichtigt werden.
  4. Bestätigung aufbewahren: Die Bestätigung über den Teilzeitstatus ist gegenüber Krankenkasse, BAföG-Amt und weiteren Stellen vorzulegen.

An einigen Hochschulen muss der Teilzeitstatus jedes Semester neu beantragt werden; an anderen gilt die Einstufung automatisch für mehrere Semester fort, sofern sich die Verhältnisse nicht ändern. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Hochschule.

Auswirkungen auf BAföG

Wer offiziell als Teilzeitstudierende/r eingeschrieben ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf BAföG. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist auf das ordnungsgemäß betriebene Vollzeitstudium ausgerichtet.

Eine mögliche Alternative: Wer zwar faktisch weniger Studienleistungen erbringt, aber formal als Vollzeitstudierende/r eingeschrieben bleibt, kann unter Umständen BAföG-berechtigt bleiben - sofern die zuständige Förderungsbehörde dies akzeptiert und der Studienfortschritt die gesetzlichen Anforderungen nach § 48 BAföG erfüllt. Bei einem anerkannten Grund wie Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen besteht zudem die Möglichkeit, eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG geltend zu machen.

Diese Fragen sind komplex und fallabhängig. Wenden Sie sich an das zuständige Studentenwerk oder die BAföG-Beratungsstelle. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber BAföG nach der Exmatrikulation.

Auswirkungen auf die Krankenversicherung

Die studentische Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte Krankenversicherung der Studierenden, KVdS, geregelt in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) setzt voraus, dass das Studium nicht lediglich geringfügig betrieben wird. Im Teilzeitstudium kommt es auf den konkreten Leistungsumfang an:

Klären Sie Ihren Versicherungsstatus vor Aufnahme des Teilzeitstudiums verbindlich mit Ihrer Krankenkasse. Die Regelungen können sich je nach Kasse und Einzelfall unterscheiden.

Semesterbeitrag

Der Semesterbeitrag - bestehend aus Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerks- beitrag und Beitrag für das Semesterticket - wird im Teilzeitstudium in der Regel in voller Höhe erhoben. Eine automatische Ermäßigung aufgrund des Teilzeitstatus ist an den meisten Hochschulen nicht vorgesehen. Prüfen Sie die Beitragsordnung Ihrer Hochschule und des Studierendenwerks auf mögliche Ausnahmen.

Vergleich: Teilzeitstudium, Urlaubssemester und Vollzeitstudium

Merkmal Vollzeitstudium Teilzeitstudium Urlaubssemester
Studienleistungen möglich Ja, unbeschränkt Ja, reduziert (je nach Hochschule ca. 50 %) In der Regel nein; Wiederholungsprüfungen oft möglich
Lehrveranstaltungen besuchen Ja Ja, eingeschränkt In der Regel nicht
Regelstudienzeit Normal Verlängert (i. d. R. doppelt) Unverändert (Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester)
BAföG-Anspruch Ja (bei Voraussetzungen) In der Regel nein Nein (ruht während der Beurlaubung)
Studentische Krankenversicherung (KVdS) Ja (bei Voraussetzungen) Abhängig vom Leistungsumfang (ab ca. 16 ECTS/Sem. möglich) In der Regel weiter möglich, solange immatrikuliert
Semesterbeitrag Vollständig In der Regel vollständig Hochschulabhängig; Teilerstattung möglich
Anerkannte Gründe Kein Nachweis erforderlich Nachweis erforderlich (Beruf, Kind, Pflege, Krankheit etc.) Nachweis erforderlich (Krankheit, Kind, Ausland, Praktikum etc.)

Ausführlichere Informationen zum Urlaubssemester finden Sie im Ratgeber Urlaubssemester beantragen.

Teilzeitstudium und Studienfachwechsel

Wer im Teilzeitstudium feststellt, dass der gewählte Studiengang nicht den eigenen Vorstellungen entspricht, kann in der Regel auch im Teilzeitstatus einen Fachwechsel beantragen. Die Bedingungen hierfür richten sich nach den allgemeinen Regelungen der Hochschule. Informationen dazu finden Sie im Ratgeber Studienfach wechseln.

Hinweis zur Verfügbarkeit

Nicht jede Hochschule und nicht jeder Studiengang bietet ein Teilzeitstudium an. Insbesondere an Präsenzhochschulen mit starrem Stundenplan kann die Umsetzung organisatorisch schwierig sein. Fernhochschulen und viele Fachhochschulen haben Teilzeitmodelle häufiger etabliert als klassische Volluniversitäten. Erkundigen Sie sich frühzeitig beim Studienbüro oder beim Immatrikulationsamt, ob ein Teilzeitstatus für Ihren Studiengang möglich ist.

Quellen

Hinweis

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Hinweise nach bestem Wissen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Hochschule, dem BAföG-Amt, der Familienkasse, der Ausländerbehörde, dem Finanzamt oder einer Rechts-/Steuerberaterin.

Häufige Fragen

Wer darf ein Teilzeitstudium beantragen?
In der Regel anerkannte Gründe sind Berufstätigkeit (häufig mindestens 15-20 Stunden pro Woche), Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, chronische Krankheit oder Behinderung sowie Hochleistungssport. Die genauen Voraussetzungen legt jede Hochschule auf Grundlage des jeweiligen Landeshochschulgesetzes fest.
Habe ich als Teilzeitstudierender Anspruch auf BAföG?
Grundsätzlich nicht. BAföG ist auf das Vollzeitstudium ausgerichtet. Wer offiziell als Teilzeitstudierende/r eingeschrieben ist, hat keinen Anspruch auf BAföG. Ausnahmen können gelten, wenn Sie faktisch weniger Leistungen erbringen, aber formal als Vollzeitstudierende/r eingeschrieben bleiben - dies ist hochschul- und fallabhängig und sollte mit dem zuständigen BAföG-Amt geklärt werden.
Kann ich im Teilzeitstudium studentisch krankenversichert bleiben?
Das hängt vom Umfang der Studienleistungen ab. Wer im Teilzeitstudium mindestens 16 ECTS pro Semester erbringt, kann in der Regel in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) verbleiben. Bei sehr geringer Leistungslast (typischerweise 15 ECTS oder weniger) ist die studentische Pflichtversicherung ausgeschlossen; in Frage kommt dann die Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung. Klären Sie die genauen Voraussetzungen mit Ihrer Krankenkasse.
Muss ich im Teilzeitstudium den vollen Semesterbeitrag zahlen?
In der Regel ja. Der Semesterbeitrag wird unabhängig vom Teilzeit- oder Vollzeitstatus in voller Höhe erhoben. Einige Hochschulen sehen jedoch Ausnahmen oder Ermäßigungen bei bestimmten Beurlaubungsgründen vor. Prüfen Sie die Beitragsordnung Ihrer Hochschule.
Wie unterscheidet sich das Teilzeitstudium vom Urlaubssemester?
Im Teilzeitstudium sind Sie weiterhin aktiv immatrikuliert und können Lehrveranstaltungen besuchen sowie Prüfungen ablegen - nur in reduziertem Umfang. Im Urlaubssemester ist das Studium vollständig ausgesetzt; Lehrveranstaltungen dürfen meist nicht besucht, Prüfungen in der Regel nicht abgelegt werden (Ausnahmen je nach Hochschule). Das Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester, beim Teilzeitstudium verlängert sich die Regelstudienzeit.
Verlängert das Teilzeitstudium die Regelstudienzeit?
Ja. Beim Teilzeitstudium wird die Regelstudienzeit in der Regel auf das Doppelte der Vollzeit-Regelstudienzeit verlängert. Ein Studiengang mit sechs Vollzeit-Semestern würde im Teilzeitstudium entsprechend auf zwölf Semester ausgedehnt. Die genaue Berechnung variiert je nach Hochschule und Studiengang.