Urlaubssemester beantragen - Voraussetzungen, BAföG, Krankenkasse
Stand: 04. Juni 2026
Allgemeine Information ohne Gewähr - keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung und keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit. Verbindlich sind allein die Auskünfte der jeweils zuständigen Stelle.
Ein Urlaubssemester - formal als Beurlaubung bezeichnet - ermöglicht es Studierenden, ihr Studium für ein oder zwei Semester offiziell zu unterbrechen, ohne die Immatrikulation zu verlieren. Die Beurlaubung muss bei der Hochschule beantragt werden und setzt einen anerkannten Grund voraus. Da die genauen Regelungen je nach Bundesland und Hochschule variieren, empfiehlt sich stets die Rückfrage beim Studierendensekretariat.
Anerkannte Gründe
Hochschulen erkennen in der Regel folgende Gründe für eine Beurlaubung an:
| Grund | Typischer Nachweis |
|---|---|
| Krankheit | Ärztliches Attest, ggf. fachärztliches Gutachten |
| Schwangerschaft | Mutterpass, ärztliche Bescheinigung |
| Elternzeit / Kindererziehung | Geburtsurkunde des Kindes |
| Pflege eines nahen Angehörigen | Pflegebescheid, ärztliche Bescheinigung |
| Pflichtpraktikum im Ausland oder Inland | Praktikumsvertrag oder -bestätigung |
| Auslandsstudium / Auslandsaufenthalt | Zulassung oder Bestätigung der Gasteinrichtung |
| Mitwirkung in Hochschulgremien (je nach Satzung) | Bestätigung des Gremiums |
Persönliche oder finanzielle Gründe ohne formalen Anlass werden nicht von allen Hochschulen anerkannt. Einzelne Hochschulen kennen darüber hinaus weitere Beurlaubungsgründe - prüfen Sie die Zulassungsordnung oder Studienordnung Ihrer Hochschule.
Antrag und Fristen
Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich beim Studierendensekretariat einzureichen. Die Frist orientiert sich in der Regel am Rückmeldezeitraum des betreffenden Semesters, also üblicherweise:
- Wintersemester: häufig Mai bis Juli des Vorjahres
- Sommersemester: häufig Dezember bis Februar
Eine nachträgliche Beurlaubung nach Semesterbeginn ist in der Regel nicht möglich. Reichen Sie den Antrag mit allen geforderten Nachweisen möglichst frühzeitig - nach Möglichkeit vier bis acht Wochen vor Semesterbeginn - ein.
Auswirkungen auf die Fachsemesterzählung
Das Urlaubssemester zählt als Hochschulsemester, nicht als Fachsemester. Für Prüfungsfristen, Förderungshöchstdauer (BAföG) und studienorganisatorische Fristen, die an die Fachsemesterzahl geknüpft sind, wird das Urlaubssemester daher in der Regel nicht angerechnet. Die Regelstudienzeit verlängert sich formal um die Beurlaubungsdauer.
Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Urlaubssemester
Ob und in welchem Umfang Sie im Urlaubssemester Prüfungen ablegen oder Lehrveranstaltungen besuchen dürfen, ist je nach Hochschule und Prüfungsordnung verschieden:
- Viele Hochschulen schließen die Teilnahme an Prüfungen und den Erwerb von Leistungsnachweisen grundsätzlich aus.
- Einige Hochschulen gestatten zumindest die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen oder die Teilnahme an Prüfungen, die nicht an eine Lehrveranstaltung geknüpft sind.
- Bei Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege eines Angehörigen sehen manche Hochschulen ausdrücklich das Recht vor, Prüfungen abzulegen und Einrichtungen der Hochschule zu nutzen.
Klären Sie diese Frage vor Antragstellung verbindlich bei Ihrem Prüfungsamt.
BAföG während des Urlaubssemesters
Während eines Urlaubssemesters besteht in der Regel kein Anspruch auf BAföG. Die Förderung setzt voraus, dass das Studium aktiv betrieben wird; eine Beurlaubung unterbricht diese Voraussetzung. Das BAföG-Amt ist über die Beurlaubung unverzüglich zu informieren.
Ausnahmen gelten nach § 15 Abs. 2a BAföG unter anderem für:
- Schwangerschaft: Für die Dauer des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) kann die Förderung fortgesetzt werden.
- Kindererziehung: Bei Beurlaubung wegen Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren kann in besonderen Fällen eine Weiterförderung in Betracht kommen.
Die genauen Voraussetzungen sind mit dem zuständigen BAföG-Amt abzuklären. Mehr im Ratgeber BAföG nach der Exmatrikulation.
Krankenversicherung im Urlaubssemester
Die studentische Krankenversicherung bleibt während eines Urlaubssemesters in der Regel bestehen, weil Sie weiterhin immatrikuliert sind. Voraussetzung ist, dass Sie die allgemeinen Grenzen (Alter, Einkommensgrenze von derzeit 505 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt) einhalten.
Informieren Sie Ihre Krankenkasse frühzeitig über die Beurlaubung. Wer die Einkommensgrenze überschreitet oder über 25 Jahre alt ist und nicht mehr familienversichert sein kann, muss sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Details dazu im Ratgeber Krankenversicherung nach der Exmatrikulation.
Semesterbeitrag und Semesterticket
Welche Beitragsbestandteile im Urlaubssemester anfallen oder erstattet werden, regelt jede Hochschule in ihrer Beitragsordnung eigenständig:
- Der Verwaltungskostenbeitrag der Hochschule wird meist auch im Urlaubssemester erhoben.
- Der Studierendenwerksbeitrag und der Anteil für das Semesterticket werden von vielen Hochschulen auf Antrag erstattet oder entfallen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass Sie sich während der Beurlaubung nicht am Hochschulort aufhalten.
- Einzelne Studierendenwerke erstatten den Sozialbeitrag bei bestimmten Beurlaubungsgründen (Krankheit, Auslandsaufenthalt) anteilig.
Prüfen Sie die Beitragsordnung Ihrer Hochschule und stellen Sie ggf. einen gesonderten Erstattungsantrag.
Urlaubssemester oder Exmatrikulation?
Ein Urlaubssemester ist eine reversible Maßnahme: Sie bleiben immatrikuliert, behalten Ihren Studierendenstatus und können das Studium nach der Beurlaubung fortsetzen. Die Exmatrikulation ist dagegen endgültig und muss bei Rückkehr an eine Hochschule durch eine Neuimmatrikulation ersetzt werden. Wenn Sie sich lediglich eine Auszeit gönnen oder einen vorübergehenden Engpass überbrücken möchten, ist das Urlaubssemester der schonendere Weg.
Wer in Erwägung zieht, das Fach statt der Hochschule zu wechseln, findet weitere Informationen im Ratgeber Studienfach wechseln.
Quellen
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - § 15 Förderungsdauer
- Deutsches Studierendenwerk - Studienfinanzierung
- Universität Heidelberg - Beurlaubung
- Universität Stuttgart - Beurlaubung
- DGB Jugend - FAQ Urlaubssemester
- DGB Jugend - Krankenversicherung im Urlaubssemester
Hinweis
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Hinweise nach bestem Wissen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Hochschule, dem BAföG-Amt, der Familienkasse, der Ausländerbehörde, dem Finanzamt oder einer Rechts-/Steuerberaterin.
Häufige Fragen
- Zählt das Urlaubssemester als Fachsemester?
- Nein. Das Urlaubssemester zählt als Hochschulsemester, nicht als Fachsemester. Für Prüfungsfristen, die an die Fachsemesterzahl geknüpft sind, wird das Urlaubssemester daher in der Regel nicht mitgezählt.
- Darf ich im Urlaubssemester Prüfungen ablegen?
- Das hängt von der Prüfungsordnung und dem Beurlaubungsgrund ab. An vielen Hochschulen ist die Teilnahme an Prüfungen während der Beurlaubung eingeschränkt oder untersagt. Bei einer Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege eines Angehörigen sehen manche Hochschulen Ausnahmen vor. Prüfen Sie die Regelungen Ihrer Hochschule.
- Erhalte ich während des Urlaubssemesters weiter BAföG?
- In der Regel nicht. BAföG setzt eine aktive Immatrikulation und das ordnungsgemäße Betreiben des Studiums voraus. Während eines Urlaubssemesters ruht der Förderanspruch. Ausnahmen können bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft, Kindererziehung oder Pflege gelten - erkundigen Sie sich beim zuständigen BAföG-Amt.
- Bleibt meine Krankenversicherung im Urlaubssemester bestehen?
- Die studentische Krankenversicherung bleibt während eines Urlaubssemesters in der Regel bestehen, solange Sie weiterhin immatrikuliert sind und die übrigen Voraussetzungen (Alter, Einkommensgrenze) erfüllen. Informieren Sie Ihre Krankenkasse rechtzeitig über die Beurlaubung und klären Sie den genauen Versicherungsstatus.
- Muss ich im Urlaubssemester den Semesterbeitrag zahlen?
- Die Regelungen sind hochschulabhängig. Viele Hochschulen erheben auch im Urlaubssemester zumindest den Verwaltungskostenbeitrag, erstatten aber den Studierendenwerks- und Semesterticketbeitrag ganz oder teilweise. Prüfen Sie die Beitragsordnung Ihrer Hochschule.
- Wie viele Urlaubssemester sind möglich?
- Je nach Hochschul- und Landesrecht sind meist zwei Urlaubssemester pro Beurlaubungsanlass möglich, insgesamt in der Regel nicht mehr als sechs Semester über das gesamte Studium. Bei krankheitsbedingter Beurlaubung verlängert sich die Möglichkeit in manchen Bundesländern.