Hochschule wechseln - Bewerbung in höheres Fachsemester
Stand: 04. Juni 2026
Allgemeine Information ohne Gewähr - keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung und keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit. Verbindlich sind allein die Auskünfte der jeweils zuständigen Stelle.
Ein Wechsel der Hochschule - sei es aus persönlichen, fachlichen oder geografischen Gründen - ist in Deutschland jederzeit möglich. Wer an der neuen Hochschule im selben oder einem verwandten Studiengang studieren möchte und bereits Prüfungsleistungen erbracht hat, kann sich in der Regel in ein höheres Fachsemester bewerben und damit wertvolle Studienzeit sparen. Der Ablauf ist an jeder Hochschule etwas anders geregelt; dieser Ratgeber beschreibt den typischen Weg.
Überblick: die wesentlichen Schritte
| Schritt | Zeitpunkt | Zuständige Stelle |
|---|---|---|
| Informationen über Studiengang und Zulassungsverfahren einholen | Möglichst früh, mindestens 3 Monate vor Fristende | Studienberatung neue Hochschule |
| Vorläufige Leistungsübersicht beim Prüfungsamt anfordern | Vor Bewerbung | Prüfungsamt alte Hochschule |
| Bewerbung für höheres Fachsemester einreichen | 15. Juli (Wintersemester) / 15. Januar (Sommersemester) | Studierendensekretariat neue Hochschule |
| Anrechnungsbescheid beantragen | Nach Zulassung, vor Immatrikulation | Prüfungsamt neue Hochschule |
| Exmatrikulation an alter Hochschule beantragen | Nach Erhalt des Zulassungsbescheids | Studierendensekretariat alte Hochschule |
| Exmatrikulationsbescheinigung bei neuer Hochschule einreichen | Zur Immatrikulation | Studierendensekretariat neue Hochschule |
Bewerbungsfristen
Die gesetzlichen Ausschlussfristen für die Bewerbung auf ein höheres Fachsemester sind bundesweit weitgehend einheitlich geregelt:
- Wintersemester: 15. Juli des jeweiligen Jahres
- Sommersemester: 15. Januar des jeweiligen Jahres
Einzelne Hochschulen setzen abweichende, teils frühere Fristen. Informieren Sie sich direkt beim Studierendensekretariat der Zielhochschule. Wer die Frist versäumt, kann sich in der Regel erst zum nächstmöglichen Semester bewerben.
Anrechnung bisheriger Studienleistungen
Die Anrechnung bisher erbrachter Prüfungs- und Studienleistungen ist gesetzlich verankert. Nach den Landeshochschulgesetzen und § 63 HRG sind Prüfungsleistungen anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede in Niveau, Inhalt, Umfang und Anforderungsprofil bestehen. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast für wesentliche Unterschiede bei der Hochschule.
In der Praxis läuft die Anrechnung so ab:
- Sie reichen beim Prüfungsamt der neuen Hochschule Ihre Leistungsübersicht (Transcript of Records) und ggf. Modulhandbücher der alten Hochschule ein.
- Das Prüfungsamt prüft jede Leistung einzeln und stellt einen schriftlichen Anrechnungsbescheid aus.
- Auf Basis anerkannter Leistungen wird Ihre Einstufung ins entsprechende Fachsemester festgelegt.
- Gegen eine ablehnende Anrechnungsentscheidung können Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen.
Eine vollständige Anrechnung aller Leistungen ist nicht garantiert. Besonders bei Wechseln zwischen Universitäten und Fachhochschulen oder zwischen unterschiedlichen Abschlussniveaus kann es zu Abzügen kommen.
Platzvergabe und NC im höheren Fachsemester
In zulassungsbeschränkten Studiengängen werden freie Kapazitäten im höheren Fachsemester gesondert vergeben. Der maßgebliche NC-Wert für das höhere Fachsemester weicht häufig von dem für das erste Semester ab und ist weniger gut vorhersehbar, da die Bewerberzahl schwankt. Manche Hochschulen verzichten für höhere Fachsemester auf ein Zulassungsverfahren ganz oder vergeben Plätze in einem Losverfahren.
Bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen ist eine Bewerbung ins höhere Fachsemester in der Regel formlos möglich; es genügt der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und der bisherigen Studienleistungen.
Exmatrikulation an der alten Hochschule
Beantragen Sie die Exmatrikulation erst, nachdem Sie den Zulassungsbescheid der neuen Hochschule erhalten haben. So vermeiden Sie eine Lücke im Versicherungsschutz oder Schwierigkeiten mit dem BAföG-Amt.
Typischerweise benötigen Sie für die Exmatrikulation:
- Ausgefülltes Antragsformular der alten Hochschule
- Studierendenausweis / Chipkarte
- Ggf. Bibliotheksentlastung
Die neue Hochschule verlangt die Exmatrikulationsbescheinigung als Nachweis dafür, dass Sie an der alten Hochschule nicht mehr immatrikuliert sind. Planen Sie ausreichend Zeit ein - die Bearbeitungsdauer kann mehrere Wochen betragen. Mehr zum Verfahren im Ratgeber Exmatrikulationsantrag und zur Bescheinigung im Ratgeber Exmatrikulationsbescheinigung.
BAföG-Folgen beim Hochschulwechsel
Förderungsrechtlich wird der Wechsel der Hochschule wie ein Fachrichtungswechsel behandelt. Maßgeblich ist § 7 Abs. 3 BAföG:
- Wichtiger Grund: Liegt ein wichtiger Grund vor (z. B. nachgewiesene Neigung, unzureichende Eignung, schwerwiegende persönliche Umstände) und wird der Wechsel unverzüglich vollzogen, bleibt der BAföG-Anspruch für den neuen Studiengang bestehen. In der Regel wird ein wichtiger Grund vermutet, wenn der Wechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt.
- Kein wichtiger Grund: Erfolgt der Wechsel ohne wichtigen Grund nach dem dritten Fachsemester, entfällt die BAföG-Förderung für den neuen Studiengang. Eine Neuförderung ist dann nur unter engen Voraussetzungen möglich.
- Meldepflicht: Der Wechsel ist dem BAföG-Amt unverzüglich anzuzeigen. Wer die Mitteilung unterlässt, riskiert Rückforderungen.
Details zur BAföG-Situation nach einer Exmatrikulation finden Sie im Ratgeber BAföG nach der Exmatrikulation.
Wichtige Hinweise zum Ablauf
- Führen Sie parallel einen Fachwechsel durch (gleiche Hochschule, anderes Fach)? Dann lesen Sie zunächst den Ratgeber Studienfach wechseln.
- Bleiben Sie bis zur Immatrikulation an der neuen Hochschule an der alten eingeschrieben, um Ihre Krankenversicherung und BAföG-Zahlung nicht zu unterbrechen.
- Fordern Sie alle Unterlagen (Leistungsübersicht, Immatrikulationsbescheinigung) rechtzeitig an - Verwaltungen an Hochschulen haben Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen.
- Bewahren Sie alle Bescheide (Zulassung, Anrechnung, Exmatrikulation) dauerhaft auf.
Quellen
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung
- BAföG.de - Ausbildungsabbruch und Fachrichtungswechsel (BMBF)
- FAU Erlangen-Nürnberg - Studiengang- und Studienortwechsel
- Universität Heidelberg - Hochschulortswechsel in höhere Fachsemester
- Deutsches Studierendenwerk
- Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz
Hinweis
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Hinweise nach bestem Wissen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Hochschule, dem BAföG-Amt, der Familienkasse, der Ausländerbehörde, dem Finanzamt oder einer Rechts-/Steuerberaterin.
Häufige Fragen
- Muss ich mich zuerst exmatrikulieren oder zuerst an der neuen Hochschule bewerben?
- Bewerben Sie sich zuerst an der neuen Hochschule und warten Sie die Zulassung ab. Die Exmatrikulation an der alten Hochschule sollte erst nach Erhalt des Zulassungsbescheids beantragt werden, damit Sie im Zweifel an der bisherigen Hochschule eingeschrieben bleiben können.
- Kann ich an der neuen Hochschule in ein höheres Fachsemester eingestuft werden?
- Ja. Das Prüfungsamt des Zielfachs legt auf Grundlage des Anrechnungsbescheids fest, in welches Fachsemester Sie eingestuft werden. Anerkannte Prüfungsleistungen werden berücksichtigt, nicht anerkannte zählen nicht.
- Gilt beim Hochschulwechsel ein NC?
- In zulassungsbeschränkten Studiengängen wird im höheren Fachsemester häufig ein eigener NC-Wert ermittelt, der sich von dem für Erstsemester unterscheidet. Freie Kapazitäten werden vorab über hochschulstart.de oder hochschuleigene Verfahren vergeben.
- Was passiert mit meinem BAföG, wenn ich die Hochschule wechsle?
- Ein Hochschulwechsel ist förderungsrechtlich einem Fachrichtungswechsel gleichgestellt. Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vor und wird der Wechsel unverzüglich vollzogen, bleibt die Förderung bestehen. Ohne wichtigen Grund entfällt der Förderanspruch für den neuen Studiengang.
- Was ist ein Anrechnungsbescheid und wer stellt ihn aus?
- Der Anrechnungsbescheid ist die schriftliche Entscheidung des Prüfungsamts der neuen Hochschule darüber, welche Ihrer bisherigen Prüfungs- und Studienleistungen anerkannt werden. Er ist Grundlage für die Einstufung ins höhere Fachsemester und sollte möglichst vor der Immatrikulation vorliegen.
- Muss ich beim Hochschulwechsel eine Exmatrikulationsbescheinigung vorlegen?
- Ja. Die neue Hochschule verlangt in der Regel die Exmatrikulationsbescheinigung der bisherigen Hochschule als Bedingung für die endgültige Immatrikulation. Fordern Sie das Dokument rechtzeitig beim Studierendensekretariat Ihrer alten Hochschule an.